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# Regel 29 SeeStrO 1972 — Lotsenfahrzeuge

Kollisionsverhütungsregeln  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen

  - i) an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;

  - ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;

  - iii) vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

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Zitiervorschlag: Regel 29 SeeStrO 1972

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrO%201972/regel-29

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