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# Anlage IV SeeStrO 1972 — Notzeichen

Kollisionsverhütungsregeln  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:

  - a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;

  - b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;

  - c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;

  - d) das durch eine beliebige Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);

  - e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort "Mayday";

  - f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;

  - g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;

  - h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;

  - i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;

  - j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;

  - k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;

  - l) ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf:

    - a) UKW-Kanal 70 oder

    - b) den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;

  - m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird;

  - n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;

  - o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschließlich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.

- 2. Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.

- 3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III, und auf folgende Signale wird hingewiesen:

  - a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);

  - b) ein Seewasserfärber.

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Zitiervorschlag: Anlage IV SeeStrO 1972

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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