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# § 12 SeeSpbootV — Pflichten der Mieter und Bootsführer

See-Sportbootverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass

- 1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,

- 2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,

- 3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,

- 4. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.

(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.

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Zitiervorschlag: § 12 SeeSpbootV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/12

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