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# § 45 SeeSchStrO 1971 — Verkehr in den Zufahrten

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

- 1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

- 2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

- 3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

- 4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.

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Zitiervorschlag: § 45 SeeSchStrO 1971

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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