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# § 28 SeeSchStrO 1971 — Durchfahren von Brücken und Sperrwerken

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 28 SeeSchStrO 1971

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/28

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