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# § 7 SeeSchMeldPortalG — Entgegennahme, Zuordnung und Abruf der Meldungen

Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die eingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der Anlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichteneingängen der berechtigten empfangenden Stellen nach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet werden.

(2) Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen Nachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende Stelle verantwortlich. Unverzüglich nach Quittierung des Eingangs einer Meldung durch die letzte empfangende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die Meldung durch die zuständige Behörde automatisiert aus dem Nachrichteneingang gelöscht.

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Zitiervorschlag: § 7 SeeSchMeldPortalG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchMeldPortalG/7

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