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§ 2 SeeSchAÜV

Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.