# § 5 SeeRVertO 1986 — Festsetzung der Haftungssumme. Zulassung von Sicherheiten

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest, die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungssumme).

(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der festgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist. Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzusetzen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheit ersetzen soll.

(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur Eröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwarten ist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt wird. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist.

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Zitiervorschlag: § 5 SeeRVertO 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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