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§ 42 SeeRVertO 1986 — Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten Inhalt.