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Art 5 SeeRÜbkAG

Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) bis (3)

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.