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# § 9 SeeLotsEigV — Kostentragung

Seelotseignungsverordnung  
Stand: 28.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zugelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fachärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die untersuchte Person.

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Zitiervorschlag: § 9 SeeLotsEigV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotsEigV/9

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