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# § 19 SeeLAuFV 2023 — Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung  
Stand: 25.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde hat für jede Seelotsenanwärterin und jeden Seelotsenanwärter einen Seelotsenanwärterausweis und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen. Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der Aufsichtsbehörde in einen Seelotsenausweis umzutauschen und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

(2) Seelotsenanwärterinnen, Seelotsenanwärter, Seelotsinnen und Seelotsen haben ihren Ausweis während des Lotsdienstes mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) Bereits ausgestellte Seelotsenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ausscheiden einer Seelotsin oder eines Seelotsen aus dem Lotsdienst. Bereits ausgestellte Seelotsenanwärterausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der Ausbildung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.

(4) Bei Beendigung der Ausbildung ist von der Seelotsenanwärterin oder vom Seelotsenanwärter der Seelotsenanwärterausweis der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. Bei Widerruf, Rücknahme oder Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung ist der Seelotsenausweis von der Seelotsin oder vom Seelotsen bei der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

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Zitiervorschlag: § 19 SeeLAuFV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/19

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