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# § 1 SeeLAuFV 2023 — Ziel und Inhalte der Ausbildung

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung  
Stand: 25.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.

(2) Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:

- 1. Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,

- 2. Schifffahrtskunde,

- 3. Notfallmanagement,

- 4. Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,

- 5. Recht,

- 6. Selbstverwaltung,

- 7. Lotsdienst,

- 8. Revierkunde,

- 9. Maritimer Umweltschutz,

- 10. Maritimes Englisch.

Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

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Zitiervorschlag: § 1 SeeLAuFV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/1

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