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§ 11 SeeFischG — Datenaustausch

Seefischereigesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.