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# § 12 SeeBewachV — Betriebshaftpflichtversicherung

Seeschiffbewachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro und für Vermögensschäden 500 000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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Zitiervorschlag: § 12 SeeBewachV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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