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# § 4 SeeBewachDV — Personalauswahlprozess

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen:

- 1. ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges amtliches ausländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes,

- 2. Lebenslauf,

- 3. Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie zu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der Polizei,

- 4. gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) sowie

- 5. ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung begründen.

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Zitiervorschlag: § 4 SeeBewachDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/4

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