# § 2 SeeBewachDV — Aufbauorganisation

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufbauorganisation hat insbesondere folgende Aspekte zu umfassen:

- 1. die Festlegung und Dokumentation der Verantwortlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens einschließlich der Einzelheiten zu Weisungsbefugnissen, deren Übertragbarkeit und Regelungen zu Abwesenheitsvertretungen; die Verantwortlichkeiten innerhalb des Bewachungsunternehmens sowie deren Bekanntgabe in Textform gegenüber den Mitarbeitern, insbesondere im Fall von nachträglichen Änderungen,

- 2. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass die Bewachungsteams an Bord von Seeschiffen personell ausreichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier Wachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer höheren Anzahl von Wachpersonen ist von der Risikobewertung im Rahmen der Einsatzplanung abhängig; die Dokumentation der Kriterien für die Festlegung der notwendigen personellen Ausstattung einschließlich der Verteilung der Funktionen innerhalb des Bewachungsteams; die Sicherstellung der Besetzung folgender Funktionen in dem eingesetzten Bewachungsteam, wobei die Positionen b), c) und d) unter Wahrung der Mindestanzahl von vier Wachpersonen auch in Personalunion miteinander ausgeübt werden können:

  - a) Einsatzleiter,

  - b) stellvertretender Einsatzleiter,

  - c) Schützen und

  - d) ein geschulter Sanitätshelfer,

- 3. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass an Land eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die Aufrechterhaltung des operativen Betriebs rund um die Uhr zur Verfügung steht.

(2) Alle Mitarbeiter sind über Änderungen in der Aufbauorganisation, die für die Ausübung der Bewachungsaufgabe relevant sind, unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss in Textform erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 2 SeeBewachDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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