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# § 71a SeeArbG — Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft

Seearbeitsgesetz  
Stand: 26.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.

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Zitiervorschlag: § 71a SeeArbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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