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§ 71a SeeArbG — Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft

Seearbeitsgesetz

Stand: 26.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.