nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 27 SeeArbG — Rechtsverordnungen

Seearbeitsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln.