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# § 15 SeeArbG — Rechtsbehelfsverfahren

Seearbeitsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsausschuss.

(2) Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufsgenossenschaft gebildet und besteht aus einem Bediensteten der Berufsgenossenschaft, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muss, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und der andere aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers sein muss. Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Auf das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69, 71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(3) Im Widerspruchsverfahren hat sich der Widerspruchsführer auf Anordnung der Berufsgenossenschaft oder auf eigenes Verlangen durch einen besonders bestellten Gutachter, der hinsichtlich der zu beurteilenden gesundheitlichen Fragen besonders fachkundig ist, untersuchen zu lassen.

(4) Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass dem Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden können, soweit der Widerspruch auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens des Widerspruchsführers erfolglos geblieben ist.

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Zitiervorschlag: § 15 SeeArbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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