Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 23.06.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.