# § 3 SeeArbG§119Abs5V — Antragstellung, Ausschlussfrist

Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes  
Stand: 23.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine Einrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Dauer der bisherigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltsplanung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen und den Namen, die Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der vertretungsberechtigten Person des Antragstellers, zu machen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach Satz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Antrag ist bis spätestens am 28. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstellung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leistungsanspruch.

(5) Anträge für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 SeeArbG§119Abs5V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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