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# § 4 SeeArbG§119Abs4V — Gewährung

Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.

(2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

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Zitiervorschlag: § 4 SeeArbG§119Abs4V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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