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# § 8 SeeArbÜV — Muster

Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Muster des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwendeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach § 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger.

(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von Absatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprüfungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestinhalte enthalten sind:

- 1. Name der anerkannten Organisation und des Inspektors,

- 2. Name und IMO-Nummer des Schiffes,

- 3. Abschlussdatum und Ort der Überprüfung des Schiffes,

- 4. Umfang und Ergebnis der Überprüfung des Schiffes,

- 5. festgestellte Verstöße und Angabe, ob die Verstöße vor dem Auslaufen des Schiffes abgestellt worden sind,

- 6. bei Feststellung von Verstößen Fristen und ein Maßnahmenplan zur Abstellung der Verstöße,

- 7. die Angabe, ob die Anforderungen des § 131 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes auf dem Schiff bei einer erstmaligen Überprüfung, Zwischenüberprüfung oder einer Erneuerungsüberprüfung erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: § 8 SeeArbÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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