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# § 4 SeeArbÜV — Überwachung der anerkannten Organisationen

Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchführung der von den anerkannten Organisationen wahrgenommenen Tätigkeiten ist regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von der Berufsgenossenschaft im Hinblick darauf zu überprüfen, dass die anerkannten Organisationen ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß erfüllen.

(2) Die Berufsgenossenschaft ist über § 143 des Seearbeitsgesetzes hinaus insbesondere befugt:

- 1. die Tätigkeit der anerkannten Organisation in deren Geschäftsräumen zu überprüfen,

- 2. anlassunabhängig und anlassbezogen Überprüfungen von Schiffen durchzuführen, um die Aufgabenwahrnehmung durch die anerkannte Organisation zu überprüfen,

- 3. Überprüfungen von Schiffen durch eine anerkannte Organisation zu begleiten,

- 4. Audits der anerkannten Organisation durch die Europäische Schiffssicherheitsagentur zu begleiten,

- 5. Überprüfungsberichte der anerkannten Organisationen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfungen von Schiffen, der dabei festgestellten Verstöße sowie deren Abstellung zu überprüfen (Plausibilitätsüberprüfung),

- 6. alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen auszuwerten, insbesondere Datenbanken über Festhaltungen von Schiffen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle und Berichte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Tätigkeit von anerkannten Organisationen, soweit dies nach den jeweils für die Informationsquellen geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

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Zitiervorschlag: § 4 SeeArbÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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