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# § 1 SeeArbÜV — Zielsetzung und Anwendungsbereich

Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt

- 1. die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind (Flaggenstaatkontrolle),

- 2. das nähere Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Form des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung, des Fischereiarbeitszeugnisses sowie der Überprüfungsberichte,

- 3. die Überwachung der anerkannten Organisationen bei ihrer Überprüfungstätigkeit nach dem Seearbeitsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

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Zitiervorschlag: § 1 SeeArbÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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