nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 SeeAnlG — Verwaltungsvollstreckung

Seeanlagengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.