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# § 12 SeeAnlG — Pflichten der verantwortlichen Personen

Seeanlagengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

- 1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und

- 2. keine Beeinträchtigungen

  - a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

  - b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

  - c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

  - d) privater Rechte

ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

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Zitiervorschlag: § 12 SeeAnlG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/12

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