nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 SeeAZV — Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

See-Arbeitszeitverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der möglichst zeitnah, spätestens innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Teilnahme an Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift, zu gewähren ist.

(2) Ersatzruhetage sind in einem Hafen, in dem Landgang möglich ist, oder an Land zu gewähren. Auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Ersatzruhetage auch auf See gewährt werden. Die Ersatzruhetage können zusammenhängend gewährt werden.

(3) Ersatzruhetage, die in einem Zeitraum außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung gewährt werden, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden zu berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: § 9 SeeAZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
