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# § 4 SeeAZV — Ruhepausen

See-Arbeitszeitverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.

(2) Die Ruhepause muss mindestens betragen:

- 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,

- 2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 SeeAZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAZV/4

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