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§ 36 See-BV — Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

Seeleute-Befähigungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss nautischer Ausbildungsgänge nach Maßgabe der §§ 30 und 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.