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§ 32 See-BV — Anforderungen an Seefahrtzeiten

Seeleute-Befähigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.