Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.
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Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.