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# § 14 See-BV — Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen

Seeleute-Befähigungsverordnung  
Stand: 01.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 See-BV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/14

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