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§ 29 See-BAV — Übergangsregelung

See-Berufsausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.