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# Inhaltsübersicht SchwbWO

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen  
Historische Fassung: Stand 17.06.2021 bis 22.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

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Erster Teil
	Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Erster Abschnitt
	Vorbereitung der Wahl
§ 1	Bestellung des Wahlvorstandes
§ 2	Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 3	Liste der Wahlberechtigten
§ 4	Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
§ 5	Wahlausschreiben
§ 6	Wahlvorschläge
§ 7	Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 8	Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
Zweiter Abschnitt
	Durchführung der Wahl
§ 9	Stimmabgabe
§ 10	Wahlvorgang
§ 11	Schriftliche Stimmabgabe
§ 12	Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 13	Feststellung des Wahlergebnisses
§ 14	Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 15	Bekanntmachung der Gewählten
§ 16	Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 17	Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Dritter Abschnitt
	Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 18	Voraussetzungen
§ 19	Vorbereitung der Wahl
§ 20	Durchführung der Wahl
§ 21	Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Zweiter Teil
	Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
§ 22	Wahlverfahren
Dritter Teil
	Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
§ 23	Wahlverfahren
Vierter Teil
	Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der Schwerbehinderten Richter und Richterinnen
§ 24	Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen
§ 25	Durchführung der Wahl
§ 26	Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
§ 27	Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
Fünfter Teil
	Schlußvorschriften
§ 28	Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 29	Inkrafttreten
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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht SchwbWO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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