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§ 15 SchwarzArbG 2004 — Allgemeines

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.