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# § 10a SchwarzArbG 2004 — Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.03.2020 bis 03.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

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Zitiervorschlag: § 10a SchwarzArbG 2004

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10a?asof=2020-03-05

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