# § 17 SchwarmfdPV — Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse

Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.

(2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.

(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 17 SchwarmfdPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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