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# § 9 SchwSalmoV — Ordnungswidrigkeiten

Schweine-Salmonellen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

- 2. entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,

- 3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

- 4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

- 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,

- 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder

- 7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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Zitiervorschlag: § 9 SchwSalmoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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