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# § 3 SchwPestV 1988 — Behördliche Anordnungen

Schweinepest-Verordnung  
Stand: 14.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

- 1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

- 2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,

  - a) eine Untersuchung,

  - b) eine Absonderung,

  - c) eine behördliche Beobachtung

anordnen.

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Zitiervorschlag: § 3 SchwPestV 1988

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/3

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