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§ 3 SchwPestV 1988 — Behördliche Anordnungen

Schweinepest-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung,
c)
eine behördliche Beobachtung

anordnen.