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§ 25a SchwPestV 1988 — Weitergehende Maßnahmen

Schweinepest-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.