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# § 24b SchwPestV 1988 — Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet

Schweinepest-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn

- 1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und

- 2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens zehn Tage vergangen sind.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und serologische Untersuchung der Schweine frühestens 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.

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Zitiervorschlag: § 24b SchwPestV 1988

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24b?asof=2019-06-10

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