nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 SchwPestV 1988 — Impfverbot

Schweinepest-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 14.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

---

Zitiervorschlag: § 2 SchwPestV 1988

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/2?asof=2020-04-21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
