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§ 14 SchwPestV 1988

Schweinepest-Verordnung

Stand: 14.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.