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# § 2 SchwPestMonV — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Schweinepest-Monitoring-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

- 1. Proben

  - a) zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd

    - aa) verendet aufgefundenen Wildschweinen und

    - bb) erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,

  - nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie

  - b) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung

- zu entnehmen,

- 2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

- 3. mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu

  - a) dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,

  - b) dem Datum des Abschusses oder des Fundes und

  - c) den festgestellten Auffälligkeiten

- mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 2 SchwPestMonV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestMonV/2

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