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# § 6 SchutzmV — Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.04.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in § 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 6 SchutzmV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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