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# § 2 SchutzmV — Inhalt des Anspruchs

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 10.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.

(2) Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.

(3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.

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Zitiervorschlag: § 2 SchutzmV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/2?asof=2020-12-17

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