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# § 10 SchutzmV — Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 01.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aufstellung der an die Rechenzentren, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.

(2) Der Bund erstattet den vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 9 Absatz 3 gezahlten Betrag spätestens am 15. Januar 2021 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

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Zitiervorschlag: § 10 SchutzmV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchutzmV/10?asof=2020-12-17

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